„Prüfungen greifen intensiv in die Freiheit der Berufswahl ein, weil
von ihrem Ergebnis abhängt, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann… Daraus folgt,
dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip
nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen …“

                        BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83.

Willkommen auf der Webseite von Rechtsanwalt Dr. Hans-Josef Lütke. Auf dieser Webseite finden Sie Informationen zu einem Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit, der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung. Zu der Hauptseite gelangen Sie hier.

Über die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung habe ich promoviert. Meine Dissertation trägt den Titel „Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung“.

Ein Kandidat, der die Steuerberaterprüfung nicht bestanden hat, möchte darauf möglichst nicht angesprochen werden und sich zunächst, so weit es geht, auch nicht mehr mit diesem Thema beschäftigen. So verständlich und menschlich das alles ist, im Ergebnis ist es kontraproduktiv. Nicht nur, dass die Prüfungsentscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden muss, mindestens genau so wichtig ist, dass kurzfristig vorgenommene juristische Weichenstellungen und tatsächliche Erklärungen die Erfolgsaussichten der Prüfungsanfechtung deutlich erhöhen können. Das gilt ganz besonders in Bezug auf den mündlichen Prüfungsteil.

Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidung haben sich der BFH und die Finanzgerichte an die Rechtsprechung des BVerwGs angelehnt, davon abweichend aber auch eigene Akzente gesetzt und andere Schwerpunkte gebildet, was an über 700 veröffentlichten Entscheidungen deutlich wird, die sich mit diesen Fragenkomplexen befassen. So überraschend es für die meisten Kandidaten auch sein mag: bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidung in der Steuerberaterprüfung spielen Fragen des materiellen Steuerrechtes nur am Rande eine Rolle, entscheidungserheblich sind fast ausschließlich Fragen des formellen und materiellen Prüfungsrechtes.

Gegen Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung gibt es (mit einer Ausnahme in der Prüfung in Sonderfällen) keinen außergerichtlichen Rechtsbehelf. Auch das mit dem 7. StBerÄndG eingeführte Überdenkungsverfahren ist bewusst nicht als Einspruchsverfahren ausgestaltet worden. Der einzige Rechtsbehelf gegen Prüfungsentscheidungen in der Steuerberaterprüfung ist die Klage zum Finanzgericht. Wer zunächst nur das Überdenkungsverfahren betreibt und dadurch die Klagefrist versäumt, hat in der Regel auch keine Möglichkeit, die Fristversäumnis durch einen Wiedereinsetzungsantrag zu heilen.

Und die Erfolgsaussichten einer Klage? Natürlich es kommt sehr auf den Einzelfall an, aber die Erfolgsaussichten sind höher als die veröffentlichten Entscheidungen erwarten lassen. Das hat einem ganz einfachen Grund: Wenn sich abzeichnet, dass eine Klage Erfolg haben könnte, lassen es die Steuerberaterkammern sehr häufig nicht auf ein Urteil ankommen, sondern nehmen den angefochtenen Bescheid zurück oder einigen sich anderweitig mit den Kandidaten. Deshalb findet man (aus Sicht der Kandidaten) mehr negative als positive Entscheidungen.  

Jedem Kandidaten, der seine Prüfungsentscheidung anfechten will, kann insoweit nur dringend empfohlen werden, sich dazu fachkundig beraten zu lassen.

.